Rechtsprechung
BVerwG, 27.03.1996 - 9 B 692.95 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Abschiebungshindernisses - Opfer menschenrechtswidriger Handlungen - Bestehen individueller Gefahren für den Ausländer - Bestehen einer Bürgerkriegslage
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 12.09.1995 - 1 L 65/95
- BVerwG, 27.03.1996 - 9 B 692.95
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- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 27.03.1996 - 9 B 692.95
Abgesehen davon, daß die Beschwerde entgegen den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, aufgrund welcher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) die von ihr für richtig gehaltene Auslegung zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Verfahrensergebnis führen soll, haben die angesprochenen Fragen deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie inzwischen durch die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 (DVBl 1996, 203) und BVerwG 9 C 15.95 - rechtsgrundsätzlich geklärt sind.Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.).
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - …
Auszug aus BVerwG, 27.03.1996 - 9 B 692.95
Abgesehen davon, daß die Beschwerde entgegen den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, aufgrund welcher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) die von ihr für richtig gehaltene Auslegung zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Verfahrensergebnis führen soll, haben die angesprochenen Fragen deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie inzwischen durch die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 (DVBl 1996, 203) und BVerwG 9 C 15.95 - rechtsgrundsätzlich geklärt sind.Danach verbietet § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht; ebenso wie das Asylrecht schützt Art. 3 EMRK nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -).